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AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Beziehungen zwischen Novoferm Austria GmbH ("Novoferm") und ihren Kunden.

Stand: März 2020
 

1. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen von Novoferm. Abweichungen davon sind für Novoferm nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar.
 

2. Verbindlichkeit

  1. Mündliche Angaben sowie Angaben in Preislisten und Katalogen sind unverbindlich. Schriftliche Offerten sind drei Monate gültig, wenn nichts anderes angegeben ist.
  2. Bestellungen werden für Novoferm erst verbindlich mit dem Eintreffen der vom Kunden gegengezeichneten schriftlichen Offerte oder der von ihm gegengezeichneten schriftlichen Auftragsbestätigung von Novoferm oder mit der Lieferung durch Novoferm.
      

3. Preise

  1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Abrede verstehen sich die Preise ab dem jeweils nächsten Werk oder Lager in Österreich; Verpackungs- und Transportkosten sowie Mehrwertsteuer werden separat verrechnet. Die Montage des Kaufgegenstandes ist im Kaufpreis nicht inbegriffen.
  2. Nach Vertragsabschluss eintretende Kostenerhöhungen (Material, Mehrwertsteuer, Gebühren etc.) berechtigen zur Nachbelastung.
     

4. Zahlungen, Verzug und Verzugsfolgen

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen für Unternehmen gem. § 456 UGB geltend gemacht. Eine Verrechnung mit nicht anerkannten und bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. In besonderen Fällen behält sich Novoferm vor, Vorauszahlungen oder Anzahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung von Novoferm gilt diesfalls erst an dem Tag und in dem Umfang als erfüllt, da Novoferm über den Gegenwert verfügen kann.
  2. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, kann Novoferm die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen erklären, unabhängig von der Laufzeit von an Zahlung gegebenen Wechseln.
  3. Außerdem ist Novoferm in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen und auf Kosten des Kunden die Rückgabe der Ware zu verlangen oder in Besitz zu nehmen. ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Novoferm ist ferner berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf offene Forderungen zu verwerten.
  4. Bei Zahlungsverzug kann Novoferm jederzeit entweder weiterhin auf Vertragserfüllung beharren oder auf die eigene Leistung verzichten und Schadenersatz im Umfang des entgangenen Gewinns geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz im Umfang des negativen Vertragsinteresses verlangen. Der Schadenersatzanspruch von Novoferm beträgt in jedem Fall 20 % des Preises. Darüber hinausgehender Schaden kann ebenfalls geltend gemacht werden, sofern solcher von Novoferm nachgewiesen wird.
  5. .Bei Zahlungsverzug ist Novoferm berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Kunden einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Nimmt Novoferm vom Kunden aus Kulanz irrtümlich oder falsch bestellte Normartikel zurück, ist Novoferm berechtigt, pro Sendung eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes zu berechnen, jedoch mindestens EUR 20,00.
     

5. Höhere Gewalt, von beiden Vertragspartnern nicht zu vertretende Leistungshindernisse

  1. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Käufer an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Käufer die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
  2. Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistungen aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Käufers oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.
      

6. Termine und Lieferung

  1. Mündlich oder schriftlich genannte Lieferfristen und Liefertermine werden nach besten Kräften eingehalten. Sie sind nicht verbindlich und halten lediglich das voraussichtliche Lieferdatum fest. Nur ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärte Lieferangaben binden Novoferm. Bei Lieferverzögerungen außerhalb des Einflussbereiches von Novoferm (insbesondere bei verspäteten Zulieferungen) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  2. Ist Novoferm ohne eigenes Verschulden (insbesondere wegen Schwierigkeiten mit Zulieferern) nicht in der Lage, innert angemessener Zeit ihre Leistungen zu erbringen, ist Novoferm berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung oder zu Schadenersatz ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden.
  4. Ist der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Annahmeverzug, ist Novoferm jederzeit berechtigt, entweder auf Leistung zu verzichten und Schadenersatz im Umfang des entgangenen Gewinnes geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und das negative Vertragsinteresse zu verlangen. In beiden Fällen ist Novoferm berechtigt, Schadenersatz in der Höhe von 20 % des Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten, sofern Novoferm einen größeren Schaden nachweist
  5. Novoferm ist zu Teillieferungen berechtigt.
    Ist Lieferung verabredet, wird vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede bis zur nächsten befahrbaren Straße geliefert. Das Abladen einschließlich Transport vom Lieferort zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Kunden. Der Kunde ist für das sofortige Abladen verantwortlich. Er hat sämtliche Kosten zu übernehmen, welche aus etwaigen Verzögerungen beim Abladen resultieren.
  6. Der für den Kunden an der Ablieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung zu prüfen und anzunehmen.
         

7. Montage

  1. Die Montage ist im Preis nicht inbegriffen und wird nur auf Verlangen des Kunden und gegen Leistung des vereinbarten Montagepreises vorgenommen.
  2. Der vereinbarte Montagepreis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind. Hilfskräfte und -stoffe wie Hebezeug, Strom, Wasser usw. sind bauseits zu stellen. Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind seitens des Kunden zu erbringen. Die Mitarbeit des Kunden bei der Montage berechtigt diesen nicht zu Abzügen vom vereinbarten Montagepreis.
          

8. Beiziehung Dritter
Novoferm ist berechtigt, die Lieferung und Montage nach eigenem Ermessen Dritten zu übertragen.
Novoferm darf die Montage und gegebenenfalls die Lieferung Dritten auch zur Durchführung im eigenen Namen und für eigene Rechnung übertragen.
 

9. Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder Lager von Novoferm verlässt.
Das gilt auch bei Versendung durch Novoferm.
   

10. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Für Beschlagteile und elektronisches Zubehör garantiert Novoferm zwölf Monate Fehlerfreiheit, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Prüfung der Ware hat sofort nach Erhalt zu erfolgen. Glasbruchschäden müssen auf dem Lieferschein sofort reklamiert werden, andernfalls wird jede Haftung abgelehnt. Andere erkennbare Mängel müssen spätestens fünf Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden
  2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
    1. auf Mängel infolge natürlicher Abnutzung, mangelhaften Einbau und Montagearbeit durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebnahme, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung und Beanspruchung aufgrund ungenügender Schutzanstriche, infolge äußerer Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
    2. auf Mängel zufolge von Dritten oder vom Kunden vorgenommener Änderungen und Arbeiten;
    3. auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
      auf Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Kunststofflager)
  3. Für nicht von Novoferm hergestellte oder bearbeitete Teile gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. des Zulieferers.
  4. Im Gewährleistungsfalle ist Novoferm berechtigt, mangelhafte Teile nach ihrer Wahl zu verbessern oder auszutauschen.
    Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
     

11. Haftungsbegrenzung

  1. Für Schaden wegen mangelhafter Leistung haftet Novoferm nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung und die Haftung für indirekten Schaden, entgangenen Gewinn und Folgeschaden sowie jene für Hilfspersonen sind ausgeschlossen.
  2. Die ausgelobte Garantiezeit beginnt mit dem Übergang der Leistungsgefahr an den Käufer, spätestens aber bei Übergabe des Garantiegegenstandes. Der eventuell spätere Verarbeitungs- oder Einbauzeitpunkt ist nicht maßgebend und führt auch dann nicht zu einem Neubeginn der Frist, wenn der Garantieanspruch vom Käufer an dessen Kunden übertragen wird.
  3. Der Garantieanspruch richtet sich immer nur auf die kostenfreie Reparatur oder nach unserer Wahl Ersatz(teil-)lieferung.
    Aus- und Einbaukosten werden im Rahmen der Garantie nicht übernommen.
  4. Der Garantieanspruch erlischt, wenn der begründende Sachverhalt auf Ursachen beruht, die der Käufer oder der Kunde selbst zu vertreten hat, insbesondere bei
    1. unsachgemäßer oder nachlässige Verwendung und Behandlung
    2. unsachgemäßer Lagerung
    3. fehlerhafter Montage, Einbau oder falscher Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
    4. falsch oder nicht rechtzeitig aufgebrachten Schutzanstrichen
    5. Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel, Kleber, etc.
    6. Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall
    7. Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung
    8. Fehlender oder fehlerhafter Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals
    9. natürlicher Abnutzung
    10. natürlichem Verschleiß
    11. lichtbedingten Farb- und Oberflächenveränderungen
    12. fehlender oder fehlerhafter Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften
    13. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    14. Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Käufer oder Dritte
    15. Nicht sachgerechter oder fehlerhafter Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte
    16. Chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen
    17. Nicht sachgerechten Eingriffen des Käufers oder Dritter.
       

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, rechts- oder sittenwidrig sein oder werden, werden diese durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.
  

13. Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Novoferm Daten über Geschäftsvorfälle elektronisch verarbeitet werden. Novoferm behält sich das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Zu beachten sind auch die auf den Internetseiten von Novoferm veröffentlichten Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen für Internetdienste.
  

13. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der österreichischen Hauptverwaltung von Novoferm in 2000 Stockerau.
  2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das sachlich zuständige Gericht der Stadt Korneuburg.
  3. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.